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Voraussetzung für die Gewährung des Steuervorteils ist die Vorlage einer Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, auf der die Kosten für die Arbeitskraft separat aufgeführt sind. Die anteilige Mehrwertsteuer der Arbeitskraftkosten ist ebenfalls steuerbegünstigt, wenn sie separat aufgeführt ist. Nicht begünstigt sind Materialkosten oder Lieferware. Um den Steuerbonus geltend zu machen, muss der Einkommensteuererklärung ein Zahlungsnachweis – beispielsweise ein Kontoauszug – beigelegt werden.
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